AGB

1. Maßgebende Bedingungen

Diese Verkaufsbedingungen der Fa. Forstbaumschulen “Fürst Pückler” Zeischa GmbH, nachfolgend auch “Verkäufer” oder “wir” genannt, gelten für alle unsere Angebote und Verträge über von uns zu erbringende Lieferungen und Leistungen, also auch für künftige Verträge. Abweichende Vereinbarungen bedürfen schriftlicher Bestätigung. Eigene Geschäftsbedingungen oder Einkaufsbedingungen des Bestellers (Auftraggebers), die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns in vollem Umfang unverbindlich und werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

2. Angebote, Bezeichnungen, Vertragsabschluss

2.1 Unsere Angebote sind in Bezug auf Preise und Lieferungsmöglichkeiten stets freibleibend. Jedes Angebot ist ein geschlossenes Ganzes, die Herausnahme einzelner Posten bedarf unserer Zustimmung. Frachtkostenangaben sind stets unverbindlich.
Wir verwenden die vom Bund deutscher Baumschulen (BdB) und/oder von der FLL definierten Güte- und Größenbezeichnungen, Maße sind annähernd angegeben. Eine Gewähr für das Anwachsen der Pflanzen übernehmen wir nicht. Mit Mustern zeigen wir nur die durchschnittliche Beschaffenheit an, nicht alle Pflanzen fallen genau wie das Muster aus.

2.2 Unser Angebot steht unter den Bedingungen, daß wir für fehlende Sorten ähnliche, gleichwertige Sorten und für fehlende Größen die nächstliegende niedere bzw. höhere Sortierung und bei allen Baumschulpflanzen, ausgenommen Veredelungsunterlagen und Jungpflanzen, als Ersatz für Güteklasse A Pflanzen der Güteklasse B zu unseren Listenpreisen liefern dürfen.

2.3 Bei Verkauf auf Abruf muß der Abruf bei Herbstlieferung spätestens am 15. November und bei Frühjahrslieferung spätestens am 15. April des im Vertrag genannten Pflanzjahres (Pflanzperiode) erfolgen.

2.4 Erteilte Aufträge werden für uns erst dann bindend, wenn sie von uns schriftlich bestätigt oder vollständig ausgeführt worden sind. Der Inhalt unserer Auftragsbestätigung beschreibt abschließend unsere Verpflichtung. Unsere Verpflichtungen stehen – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde – jeweils unter dem Vorbehalt, daß wir aus einem von uns abgeschlossenen kongruenten Deckungsgeschäft, auch für Vor- und Zulieferprodukte sowie für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe oder Leistungen Dritter, die wir für unsere Produktion oder Lieferbereitschaft benötigen, richtig und rechtzeitig selbst beliefert werden. (= Handelsklausel: “Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten” ).

2.5 Wir sind berechtigt, Daten unserer Vertragspartner EDV-mäßig für unsere betrieblichen Zwecke zu speichern, zu verarbeiten und zu nutzen und an Dritte, die uns Kredit gewähren oder unsere Ansprüche gegen den Vertragspartner versichern, im erforderlichen Umfang weiterzugeben.

2.6 Wir übernehmen Zusicherungen oder Garantien für die Beschaffenheit von Lieferungen und Leistungen und für das Risiko ihrer Beschaffung jeweils nur, wenn und soweit dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart worden ist.

2.7 Soweit wir Waren oder Leistungen beziehen, die wir für die Erfüllung unserer Vertragspflichten gegenüber unserem Kunden einsetzen, führen wir Eingangsuntersuchungen oder sonstige Kontrollen nur im eigenen Interesse und nach unseren eigenen Bedürfnissen durch.

3. Preise, Zahlungskonditionen

3.1 Unsere Preise verstehen sich in EURO ab Zeischa ohne Umsatzsteuer und ohne andere auf die Abgabe oder den Warenverkehr erhobene öffentliche Abgaben, sofern nicht jeweils ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

3.2 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, rechnen wir ab zu unseren am Tage der Lieferung gültigen Listenpreisen (Katalog) ab Zeischa ohne Abzüge für die Güteklasse A, zuzüglich Umsatzsteuer, Transportverpackung und Fracht. Wir dürfen stets die von uns jeweils schon erbrachte Lieferung oder Leistung berechnen und den Zahlungsanspruch fällig stellen.
Für Pflanzen der Güteklasse B wird ein Nachlaß von 20 % gewährt. Bei Abnahme von Pflanzen einer Art, Herkunft, Güte Altersklasse und Sortierung werden berechnet, sofern diese Preisstaffeln in unserer Preisliste genannt sind: Einzelstückpreis für 1-9 Stück, Zehnerstückpreis für 10-49 Stück, Hundertstückpreis für 50-499 Stück, Tausendstückpreis ab 500 Stück. Bei Mengen von Forst- und Jungpflanzen unter 50 Stück pro Artikel beträgt der Aufpreis 100 %.

3.3 Auslieferung per Nachnahme behalten wir uns vor. Eine Aufrechnung gegenüber unseren Ansprüchen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften als dem gegenständlichen Vertragsverhältnis kann nicht geltend gemacht werden. 

4. Eigentumsvorbehalt

4.1 Die Ware bleibt unser Eigentum bis unsere sämtlichen eigenen Forderungen, die uns im Zeitpunkt der Fälligkeit ihres (Kauf- )Preises gegen den Besteller unbedingt oder bedingt zustehen, gezahlt und/oder sämtliche uns vom Besteller zur Zahlung gegebene Wechsel, Schecks oder sonstige Dokumente eingelöst und uns solche Beträge endgültig gutgeschrieben sind. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldierung und deren Anerkennung berühren den Eigentumsvorbehalt nicht. Der Übergang des Eigentums von uns auf den Besteller ist in keinem Fall davon abhängig, daß der Besteller Forderungen eines Dritten, die wir gegen ihn geltend machen oder aufrechnen dürfen, erfüllt.

4.2 Bis zur vollständigen Bezahlung ist der Besteller verpflichtet, unsere Ware so zu behandeln und als unmittelbarer Besitzer zu verwahren, daß sie als unser Eigentum erkennbar ist. Der Besteller verwahrt das Eigentum für uns unentgeltlich. Entsprechendes gilt für Sachen, an denen wir Miteigentum haben. Der Besteller ist verpflichtet, unser in seinem Besitz befindliches Eigentum in dem Umfang gegen Schäden zu versichern , in dem er sein Eigentum versichert hat und uns hierüber alle zur Durchsetzung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu übergeben.

4.3 Zur Weiterveräußerung, zur Weiterverarbeitung oder zum Einbau der Ware, die noch unser Eigentum ist oder an der wir Miteigentum haben, ist der Besteller nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und nur dann berechtigt, wenn die genannten Forderungen tatsächlich auf uns übergehen:
Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt, eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht Verarbeitungen oder Umbildungen von Vorbehaltswaren erfolgen stets für uns als Hersteller und wir erwerben das Eigentum an der neuen Sache, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser Eigentum durch Verarbeitung, Verbindung, Vermengung oder Vermischung mit Sachen, die nicht uns gehören, so wird bereits jetzt vereinbart, daß wir in diesem Augenblick Miteigentum an der neuen einheitlichen Sache zu dem Anteil erwerben, zu dem der Rechnungswert unserer Vorbehaltsware zum Rechnungswert der gesamten neuen Sache steht.
Die vorstehend eingeräumten Befugnisse des Käufers enden, wenn der Käufer seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht fristgerecht erfüllt, in Vermögensverfall gerät, seine Zahlungen einstellt oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt wird.

4.4 Die Forderungen des Bestellers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder der Sache, an der wir (Mit-) Eigentum haben, tritt der Besteller schon jetzt an uns ab, wir nehmen diese Abtretungen an. Diese Forderungsabtretungen erfassen jeweils die gesamte Forderung, soweit ihr Betrag kleiner oder ebenso hoch ist wie unsere offene Forderung; ansonsten erfaßt diese Abtretung nur in Höhe unserer offenen Forderung den erstrangigen Teilbetrag dieser Forderung des Bestellers.
Ungeachtet der Abtretung und ungeachtet unseres Einziehungsrechtes ist der Besteller zur Einziehung solange berechtigt, als er seine Verpflichtungen uns gegenüber fristgerecht erfüllt, er nicht überschuldet ist, er nicht seine Zahlungen einstellt und nicht die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt wird.
Auf unser Verlangen hat der Besteller die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen, uns alle diese Forderungen betreffenden Dokumente im Original oder zur Einsicht zu überlassen, insbesondere die Schuldner namentlich, mit voller Anschrift, unter Angabe der Höhe und des Grundes ihrer Schuld zu benennen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.

4.5 Unbeschadet sonstiger Rechte sind wir berechtigt, alle in dieser Ziffer genannten Befugnisse des Bestellers, über unser Eigentum bzw. unsere Rechte zu bestimmen, zu widerrufen, wenn der Besteller trotz Mahnung vertragliche Verpflichtungen schuldhaft verletzt oder uns Anzeichen vorliegen, die für uns die Vermutung begründen, daß der Besteller in Vermögensverfall geraten ist oder zu geraten droht und der Besteller seine weiter gegebene Solvenz nicht sofort glaubhaft macht.

4.6 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im voraus an uns abgetretenen Forderungen hat der Besteller uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

4.7 Wir sind berechtigt, bei Zahlungsverzug oder einer sonstigen schuldhaften Verletzung der Vertragspflichten des Bestellers vom Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzutreten und die Herausgabe der in unserem Vorbehalts- oder Miteigentum stehenden Waren zu verlangen.

4.8 Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen auf Verlangen des Bestellers nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als ihr Wert gem. unseren in diesem Zeitpunkt für diesen Kunden geltenden Listenpreisen die zu sichernden Forderungen um 15 % oder mehr übersteigt.

5. Ausführung

5.1 Ein Versand erfolgt auf Gefahr des Bestellers. Dieser trägt die Kosten, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde. Eine Versicherung gegen Transportschäden wird nur auf Weisung und auf Rechnung des Bestellers genommen.

5.2 Ist die Nichteinhaltung der Liefer- oder Leistungsfristen auf Höhere Gewalt und andere von uns nicht zu vertretenden Störungen, z.B. Krieg, terroristische Anschläge, Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen, Arbeitskämpfe, auch solche die Zulieferanten betreffen zurückzuführen, verlängern sich die vereinbarten Fristen angemessen und zwar auch dann, wenn wir uns zu der Zeit in Verzug befinden.

5.3 Halten wir aus anderen als den in Ziffer 3.2 genannten Gründen eine verbindliche Liefer- oder Leistungsfrist pflichtwidrig nicht ein, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten, nachdem er uns schriftlich eine angemessene Frist gesetzt hat und wir diese nicht gewahrt haben.

5.4 Weitergehende Rechte des Bestellers aus Verzug, insbesondere auf weitergehenden Schadenersatz, sind in dem in Ziffer 7., Haftung, bestimmten Umfang ausgeschlossen.

5.5 Wir sind berechtigt, unsere Vertragspflichten auch in Teilleistungen zu erbringen, sofern es sich um eine teilbare Verbindlichkeit handelt und die jeweilige Teilleistung für den Kunden nicht mit unzumutbaren oder von uns nicht ausgleichbaren Belastungen verbunden ist.

5.1 Ein Versand erfolgt auf Gefahr des Bestellers. Dieser trägt die Kosten, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde. Eine Versicherung gegen Transportschäden wird nur auf Weisung und auf Rechnung des Bestellers genommen.

5.2 Ist die Nichteinhaltung der Liefer- oder Leistungsfristen auf Höhere Gewalt und andere von uns nicht zu vertretenden Störungen, z.B. Krieg, terroristische Anschläge, Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen, Arbeitskämpfe, auch solche die Zulieferanten betreffen zurückzuführen, verlängern sich die vereinbarten Fristen angemessen und zwar auch dann, wenn wir uns zu der Zeit in Verzug befinden.

5.3 Halten wir aus anderen als den in Ziffer 3.2 genannten Gründen eine verbindliche Liefer- oder Leistungsfrist pflichtwidrig nicht ein, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten, nachdem er uns schriftlich eine angemessene Frist gesetzt hat und wir diese nicht gewahrt haben.

5.4 Weitergehende Rechte des Bestellers aus Verzug, insbesondere auf weitergehenden Schadenersatz, sind in dem in Ziffer 7., Haftung, bestimmten Umfang ausgeschlossen.

5.5 Wir sind berechtigt, unsere Vertragspflichten auch in Teilleistungen zu erbringen, sofern es sich um eine teilbare Verbindlichkeit handelt und die jeweilige Teilleistung für den Kunden nicht mit unzumutbaren oder von uns nicht ausgleichbaren Belastungen verbunden ist.

6. Gefahrenübergang; Versendung, Untersuchungs- und Rügepflichten

6.1 Verzögert sich die Übergabe oder der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Übergabe- oder Versandbereitschaft auf den Besteller über.

6.2 Die Ware ist vom Besteller unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und zwar auch dann, wenn die Auslieferung nicht an ihn sondern an einen von ihm benannten Dritten erfolgt. Mängelrügen, Fehlmengen, Falschlieferungen oder sonstige Beanstandungen sind sofort nach Kenntniserlangung und vorab fernmündlich oder per Telefax anzuzeigen, damit uns eine eigene Besichtigung und Beweissicherung möglich ist. Bei der Empfangnahme offensichtliche Mängel und Abweichungen sind uns so anzuzeigen, daß wir spätesten 48 Stunden nach Wareneingang informiert sind. Weitergehende Obliegenheiten des Kaufmanns gem. § 377 HGB uns gegenüber und die Pflicht, dem Frachtführer offensichtliche Transportschäden und Fehlmengen bei Ablieferung anzuzeigen, bleiben unberührt.

7. Mängel, Gewährleistung, Verjährung

7.1 Ist die von uns gelieferte Sache oder die erbrachte Leistung mangelhaft und verlangt der Besteller von uns Nacherfüllung, können wir wählen, ob wir den Mangel beseitigen (Nachbesserung) oder eine mangelfreie Sache oder Leistung liefern (Ersatzlieferung). Wir teilen unsere Entscheidung unverzüglich dem Besteller mit. Wählen wir die Nachbesserung, ist die beanstandete Ware zur Instandsetzung an uns einzusenden. Die Kosten des billigsten Hin- und Rückversandes von/zur für die ursprüngliche Lieferung der Erzeugnisse vereinbarten Lieferadresse des Bestellers im Inland gehen zu unseren Lasten, sofern sich die Beanstandung als berechtigt erweist; diese Regelung gilt sinngemäß, wenn wir zur Nachbesserung anreisen. Der Besteller hat uns oder einem von uns ausgewähltem Dritten für die Ausführung der Gewährleistungsarbeiten die hierfür angemessene Zeit und Gelegenheit zu geben. Er ist zur Eigenvornahme solcher Arbeiten außer in den Fällen des § 637 BGB nur mit unserer Zustimmung berechtigt.
Liefern wir Ersatz, können wir verlangen, daß nach unserer Wahl und auf unsere Rechnung der Besteller bestmöglichst entweder die mangelhafte Ware entsorgt oder verwertet, mit uns abrechnet und uns einen Erlös abzüglich seiner Verwertungskosten auskehrt, sofern der Besteller selbst Handel mit solchen oder ähnlichen Waren betreibt oder ihm die Verwertung oder Entsorgung aus anderen Gründen zumutbar ist.

7.2 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

7.3 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen die Rückgängigmachung des Vertrages ( Rücktritt ) oder die Herabsetzung der Vergütung ( MInderung ) verlangen; für Schadensersatzansprüche gilt Ziffer 8.

7.4 Weitergehende oder andere Rechte wegen eines Mangels, als die in dieser Ziffer 5 geregelten Ansprüche sind – vorbehaltlich vertraglicher oder außervertraglicher Ansprüche auf Schadensersatz gemäß Ziffer 8 – ausgeschlossen. Soweit ein Mangel unerheblich ist, umfaßt der diesbezügliche Schadensersatzanspruch des Bestellers aber nicht den bezahlten Kaufpreis sondern nur den Schaden, den sein Vermögen dadurch erlitten hat, daß die Sache nicht mangelfrei ist.

7.5 Erweist sich eine Mängelrüge als unberechtigt, so sind wir berechtigt, dem Besteller alle Aufwendungen, die uns durch diese entstanden sind, zu berechnen.

7.6 Die Verjährungsfrist für Ansprüche gegen uns aus oder im Zusammenhang mit Mängeln unserer Lieferung oder Leistung oder der Verletzung einer Vertragspflicht beginnt bei gekauften Sachen mit ihrer Ablieferung zu laufen, in anderen Fällen mit der Abnahme unserer Leistung. Alle diese Ansprüche verjähren in einer Frist von 24 Monaten. Für Ansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit, aus dem arglistigen Verschweigen eines Mangels, aus einer Garantie für die Beschaffenheit der Sache oder weil ein Dritter aufgrund eines dinglichen Rechtes vom Käufer die Herausgabe der Sache verlangen kann, oder wenn das Vertragsverhältnis Bauwerke oder Sachen für Bauwerke i. S. von § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB betrifft oder Ansprüche aus Baumängeln i.S. von § 634a BGB geltend gemacht werden, gelten nicht die vorstehenden Fristen sondern die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

7.7 Die Verjährungsfrist wird für die Dauer der für die Nacherfüllung notwendigen Zeit gehemmt. Sie beginnt nicht erneut.

7.8 Hat der Besteller aufgrund einer Vertragsverletzung durch uns ein Wahlrecht, Erfüllungs-, Nacherfüllungs-, Rücktritts-, und/oder Schadens- bzw. Aufwandsersatzansprüche geltend zu machen, können wir ihn auffordern, innerhalb angemessener Frist seine Rechte auszuüben. Erklärt sich der Besteller daraufhin nicht, so kann er Schadensersatz statt der Leistung erst verlangen und/oder einen Rücktritt erst erklären, nachdem eine von ihm erneut zu bestimmende angemessene Frist erfolglos abgelaufen ist.

7.9 Die Regelungen dieser Ziffer gelten entsprechend für Rechtsmängel (die nicht auf der Verletzung von Schutz- oder Urheberrechten Dritter beruhen) und für den Fall, daß wir etwas anderes oder weniger als geschuldet geliefert oder geleistet haben.

8. Haftung

8.1 Auf Schadensersatz und Ersatz der vergeblichen Aufwendungen im Sinne des § 284 BGB (nachfolgend zusammen auch nur genannt “Schadensersatz”) wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten haften wir unbeschränkt nur bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer (im Sinne von § 14 Abs. 2 KSchG) leitenden Angestellen und bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Erfüllungsgehilfen.
Bei Haftung wegen leichter Fahrlässigkeit unserer Erfüllungsgehilfen ist die Haftung von uns auf den bei Vertragsschluß vorhersehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt. Vorhersehbarer vertragstypischer Schaden ist der Schaden, den wir bei Vertragsabschluß als mögliche Folge der verwirklichten Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder unter Berücksichtigung der Umstände, die wir kannten oder kennen mußten, hätten voraussehen müssen. Bei Verzugsschäden, die wir durch leichte Fahrlässigkeit verursacht haben, ist unsere Haftung auf 5% des vereinbarten Entgeltes begrenzt.

8.2 Nicht nach 8.1 sondern nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften haften wir, wenn und soweit Ansprüche wegen einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (“Kardinalpflichten”), auf Schadensersatz statt der Leistung, aufgrund zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder sonstiger zwingender Haftung geltend gemacht werden.

8.3 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies gleichermaßen auch für eine persönliche Haftung aller Personen, die für uns bei Anbahnung, Abschluß und/oder Durchführung des Vertragsverhältnisses mitgewirkt haben, also insbesondere für eine persönliche Haftung aller Personen, die mit uns in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen, unsere gesetzlichen Vertreter und unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

8.4 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

8.5 Die Regelungen dieser Ziffer 8 gelten, soweit nicht sonst in diesen Bedingungen oder im Vertrag selbst etwas anderes bestimmt ist.

9. Zahlungen, Aufrechnung, Fälligkeit

9.1 Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist oder ein Fall der Ziffer 2.4 vorliegt, stellen wir unsere Rechnung mit der Lieferung und der Kunde schuldet uns die Zahlung innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Verzug. Wir haben aber auch das Recht, die Belieferung von einer Zahlung Zug-um-Zug (nach unserer Wahl auch durch Nachnahme oder Bank-Lastschriftverfahren) abhängig machen, Ziffer 2.4 bleibt unberührt.

9.2 Die Zahlungen sind bar bei uns oder durch Überweisung auf das von uns in der Rechnung angegebene Konto in zu leisten. Von uns eingeräumte Skonti berechnen sich ab Rechnungsdatum.

9.3 Eine Rechnungsregulierung durch Wechsel oder Scheck erfolgt lediglich erfüllungshalber und bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Diskontspesen, Wechselspesen und Kosten werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet und sind vom Besteller zu tragen. Die mit der Übermittlung des Rechnungsbetrages verbundenen Risiken und Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.

9.4 Gerät der Besteller schuldhaft in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe der von uns selbst zu zahlenden Kreditkosten oder in Höhe von 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, mindestens aber in Höhe von 8 % zu berechnen. Kosten, auch Rechtsanwaltskosten, die uns durch die Eintreibung unserer Forderungen entstehen, sind vom Besteller zu tragen. Unser Recht, einen weitergehenden oder gesetzlichen Schadensersatzanspruch geltend zu machen, bleibt unberührt.
Bei einem schuldhaften Zahlungsverzug des Bestellers, sind wir immer berechtigt, eingeräumte Zahlungsziele zu kündigen und die gesamte Restschuld aus der Geschäftsverbindung fällig zu stellen und sofortige Barzahlung zu verlangen sowie Rabatte, auch wenn diese im Auftrag/Vertrag oder auf der Rechnung nicht offen ausgewiesen sind und sonstige vereinbarte Vergünstigungen zu widerrufen. Dieses Recht wird durch eine Stundung oder durch die Annahme von Schecks oder Wechseln nicht ausgeschlossen. Ferner sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder gegen Stellung von Sicherheiten auszuführen. Unsere Rechte aus § 321 BGB ( Unsicherheitseinrede ) bleiben in jedem Fall unberührt und sie stehen uns bereits dann zu, wenn der Besteller aus diesem oder einem anderen Geschäft uns gegenüber schuldhaft in Zahlungsverzug gerät.

9.5 Eine Aufrechnung gegenüber unseren Forderungen ist nur mit eigenen Ansprüchen des Bestellers zulässig, die unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellt sind oder die dem Besteller nach seiner schlüssigen substantiierten Behauptung gerade aus dem Geschäft zustehen, für das wir unsere jeweilige Forderung geltend machen. Ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften als dem gegenständlichen Vertragsverhältnis kann nicht geltend gemacht werden. Die Abtretung von Ansprüchen bedarf unserer schriftlichen Zustimmung.

9.6 Wir sind berechtigt, Zahlungen auf die älteste fällige Forderung zu verrechnen.

9.7 Gerät der Besteller in Vermögensverfall (= Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit oder drohende Zahlungsunfähigkeit) und wird deshalb beantragt, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren zu eröffnen, so gelten im Zeitpunkt der Stellung eines Insolvenzantrages alle unsere Forderungen gegen ihn als fällig und unbedingt zahlbar, und zwar auch, soweit es sich um betagte, auflösend bedingte oder aufschiebend bedingte Forderungen handelt.
Soweit wir in diesem Zeitpunkt Forderungen gegen den Besteller haben, die nicht auf Geld gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt oder ungewiß ist, sind wir berechtigt, nach billigem Ermessen den geschuldeten Geldbetrag zu beziffern und diesen zu fordern.

9.8 Wird über das Vermögen des Bestellers das Insolvenzverfahren eröffnet, so sind wir berechtigt, gegen seine Forderungen auch mit uns zustehenden Ansprüchen aufzurechnen, die noch bedingt oder noch nicht fällig sind und/oder die einem Dritten zustehen, an dem wir in diesem Zeitpunkt unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind oder der dann an uns beteiligt ist. Soweit in diesem Zeitpunkt Forderungen gegen den Besteller nicht auf Geld gerichtet sind oder ihr Geldbetrag unbestimmt oder ungewiß ist, sind wir berechtigt, nach billigem Ermessen den geschuldeten Geldbetrag zu beziffern.

10. Gerichtsstand; anzuwendendes Recht

10.1 Gerichtsstand ist Zeischa, wenn der Besteller Kaufmann oder juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen ist. Wir sind auch berechtigt, vor dem Gericht zu klagen, welches für den Sitz oder eine Niederlassung des Bestellers zuständig ist.

10.2 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt deutsches materielles Recht.

10.3 Sind Einzelbestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist einvernehmlich durch eine Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der fortgefallenen Bestimmung entspricht. Dies gilt entsprechend, wenn diese Bedingungen insgesamt unwirksam sind.